Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15 a WpHG . Nach § 15a WpHG müssen Geschäfte mit Aktien des Emittenten oder sich darauf beziehende Finanzinstrumente von Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, bzw. Personen, die mit einer solchen Person in einer engen Beziehung stehen, unverzüglich veröffentlicht werden.