Die ordentliche Hauptversammlung der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft fand am Dienstag, dem 23. Juni 2020, 10.00 Uhr MESZ, statt.
Die Rechte der Aktionäre, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, sind nach der gesetzlichen Konzeption des COVID-19-Gesetzes ausgeschlossen.
Persönlicher Beitrag unseres Aktionärs Herrn Hans-Jürgen Reuling gemäß E-Mail vom 4. Juni 2020:
"Wir Aktionäre empfinden es als eine herbe Enttäuschung und eine bodenlose Unverschämtheit, unter Bezug auf die Pandemie-Krise die Dividende für das Geschäftsjahr 2019 komplett steichen zu wollen. Dafür gibt es keine stichhaltige Begründung und passt absolut nicht ins Bild. Die Argumente für meine Beurteilung liefert die Verwaltung selbst, indem sie im Geschäftsbericht von einem "erfreulichen Geschäftsjahr" schreibt, wobei die Geschäftszahlen dies wahrlich eindeutig bestätigen: Ebit um 10 Mio Euro auf 43 Mio Euro gewachsen, Ergebnis vor Steuern und Konzernüberschuss um 18 Prozent gegen Vorjahr gewachsen, Cashflow auf 91 Mio Euro verdreifacht, Ergebnis je Aktie von 2,74 Euro auf 3,27 Euro gesteigert.
Ich folge der Verwaltung, dass 2020 ein "herausforderndes Jahr" für das Unternehmen wird und deswegen entsprechende Vorsicht durch Schonung der Liquidität und Stärkung des Eigenkapitals geboten ist. Für das also von der Verwaltung verfolgte Ziel "Erhaltung der Liquidität" wird aber durch Halbierung der Vorjahresdividende auf 1,50 Euro/Aktie gemäß des ursprünglichen Vorschlags angemessen und voll ausreichend Rechnung getragen. Entsprechend stelle ich den Gegenantrag auf Auszahlung einer Dividende von 1,50 Euro/Aktie für das Geschäftsjahr 2019".
Für Ihre Veranlassungen in dieser Angelegenheit danke ich Ihnen im Voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen Reuling“
Auf besonderen Wunsch unseres Aktionärs Hans-Jürgen Reuling veröffentlichen wir an dieser Stelle seinen persönlichen Beitrag zu TOP 2 unserer Hauptversammlung. Wir verweisen jedoch explizit auf das COVID-19-Gesetz und die Gesetzesbegründung. Diese besagt eindeutig, dass, wenn die Versammlung (so wie hier) nur mit Briefwahl und Vollmachtsstimmrecht durchgeführt wird, alle Antragsrechte „in“ der Versammlung wegfallen. Dies betrifft insbesondere auch etwaige Gegenanträge. Es gibt auch keine Pflicht, einen vorab angekündigten Antrag so zu behandeln, als sei er in der Hauptversammlung gestellt worden. Dies würde der gesetzlichen Konzeption des COVID-19-Gesetzes widersprechen.